ARGE Duales System Archiv - Informationen
Keine Pflicht der Altpapiertonne der Stadt
Fakten zur Altpapiersammlung in der Stadt Oldenburg
Die Stadt Oldenburg will zum 01.01.2014 eine öffentliche Altpapiersammlung beginnen und die seit zehn Jahren bestehende privatwirtschaftliche Sammlung der ARGE Duales System Oldenburg (ARGE) verdrängen. Die Stadt Oldenburg würde am liebsten die Sammlung der ARGE verbieten bzw. verbieten lassen, was ihr jedoch nicht gelingen kann. Deshalb agiert die Stadt mit verschiedenen unrichtigen Behauptungen und Halbwahrheiten, um sich der lästigen Konkurrenz der ARGE zu entledigen. Es besteht daher Anlass, Folgendes richtig zu stellen:
Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg übernimmt nicht die Abfuhr des Altpapiers in Oldenburg!
Der verteilte Flyer der Stadt Oldenburg ist irreführend.
Ab dem 1. Januar 2014 wird es in Oldenburg zwei Möglichkeiten der Altpapierentsorgung geben. Der AWB führt eine weitere Möglichkeit der Papierentsorgung in Oldenburg ein, die seit 10 Jahren bewährte Sammlung der ARGE Duales System Oldenburg mit den gänzlich Blauen Tonnen bleibt bestehen!
Haushaltungen sind nicht verpflichtet, die öffentliche Tonne anzunehmen
Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg hat den Eindruck erweckt, die Bürgerinnen und Bürger müssten eine öffentliche Altpapiertonne auch dann annehmen, wenn sie weiter die Tonne der ARGE haben und benutzen wollen. Sie müssten dann ggf. zwei Tonnen auf ihrem Grundstück unterhalten, obwohl sie nur eine benötigen.
Auch dies ist falsch. Nach §20 Kreislaufwirtschaftsgesetz besteht eine Pflicht zur Annahme und Benutzung öffentlicher Behälter nur dort, wo Abfälle anfallen, die der öffentlichen Entsorgung zu überlassen sind. Wenn hingegen Altpapier vollständig einer zulässigen gewerblichen Sammlung zugeführt wird, wie sie hier die ARGE betreibt, besteht keine Pflicht zur Überlassung des Altpapiers an den öffentlichen Entsorgungsträger und damit auch keine Pflicht zur Annahme und Benutzung des öffentlichen Behälters.
Die Bürgerinnen und Bürger können sich also frei entscheiden, ob sie weiterhin die Altpapiertonne der ARGE oder aber diejenige des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Oldenburg benutzen wollen. Entscheiden sie sich für die Altpapiertonne der ARGE, so müssen sie die Tonne des Abfallwirtschaftsbetriebs von Vornherein nicht annehmen. Der Abfallwirtschaftsbetrieb darf ihnen die öffentliche Tonne auch nicht aufdrängen. Zu der vom Abfallwirtschaftsbetrieb als Schreckgespenst an die Wand gemalten Situation, dass die Bürgerinnen und Bürger zwei Tonnen nebeneinander auf ihrem Grundstück vorhalten müssen, kann es folglich nicht kommen.
Inzwischen behauptet der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg auch nicht mehr direkt, dass eine gesetzliche Verpflichtung der Haushaltungen bestehe, die öffentliche Tonne selbst dann anzunehmen und vorzuhalten, wenn sich die Haushaltungen für die Weiterbenutzung der Altpapiertonne der ARGE entscheiden. Sie hat diese Behauptung aber bislang auch nicht klar zurückgenommen, sondern betreibt weiter Verwirrungspolitik durch unklare Aussagen.
„Die Stadt hat das Recht, Altpapier zu sammeln“
Dies ist zunächst einmal richtig. Allerdings erweckt die Stadt Oldenburg zu Unrecht den Eindruck, die ARGE hätte ihr dieses Recht abgesprochen. Das ist falsch. Die ARGE hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Stadt Oldenburg dürfe kein Altpapier sammeln.
Allerdings hat die Verwaltung der Stadt Oldenburg im Vorfeld der politischen Entscheidungen die Behauptung vertreten, aus gesetzlichen Gründen sei die Stadt Oldenburg sogar verpflichtet, eine öffentliche Altpapiersammlung einzuführen; der seit zehn Jahren bestehende Zustand, dass die ARGE durch ihre gewerbliche Sammlung für eine getrennte Erfassung und ein hochwertiges Recycling von Altpapier sorgt, könne nicht weiter geduldet werden. Diese Rechtsbehauptungen waren nachweislich falsch und dienten nur dazu, in den politischen Gremien die Zustimmung zur Einführung der öffentlichen Sammlung zu erlangen.
„Vertrag der ARGE endet“
Die Stadt Oldenburg versucht den Eindruck zu erwecken, die Tätigkeit der ARGE beruhe allein auf einer vertraglichen Gestattung seitens der Stadt Oldenburg, die am 31.12.2013 auslaufe.
Das ist falsch. Die Tätigkeit der ARGE beruht auf einer gesetzlichen Gestattung, die zunächst in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthalten war und nun in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz enthalten ist. Es handelt sich um eine gesetzlich allgemein zulässige Tätigkeit, für die es auch keiner Genehmigung bedarf, sondern – nach neuer Rechtslage – nur einer Anzeige, die die ARGE fristgemäß erstattet hat. Die gesetzlich zulässige Tätigkeit kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe untersagt werden. So kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger – hier die Stadt Oldenburg – bestimmte Einwendungen gegen die Sammlung erheben. Ob diese begründet sind, ist eine ganz andere Frage.
Auf dieser Basis hat die ARGE ihre gewerbliche Altpapiersammlung 2003 begonnen. Die Stadt Oldenburg hat hiergegen von Vornherein keine Einwendungen erhoben, weil die öffentliche Entsorgung durch die Sammlung der ARGE nicht beeinträchtigt war und ist. 2011 hat die Stadt in einer Vereinbarung mit der ARGE noch einmal bekräftigt, keine Einwendungen gegen die Sammlung zu haben. Dieser Einwendungsverzicht wurde allerdings bis zum 31.12.2013 befristet, und die Stadt Oldenburg hat sich hier „vorbehalten“, ggf. ab 2014 eine öffentliche Sammlung einzuführen.
Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass die Stadt frei darüber entscheiden könnte, ob auch die ARGE ab dem 01.01.2014 ihre Sammlung fortsetzen darf. Grundlage für die gewerbliche Altpapiersammlung der ARGE ist nicht der Einwendungsverzicht der Stadt Oldenburg, sondern die gesetzliche Regelung. Der durch die Stadt erweckte Eindruck, mit Ablauf des Einwendungsverzichts sei der Tätigkeit der ARGE die Grundlage entzogen, ist schlicht falsch. Die ARGE kann und wird sich der Konkurrenz durch die neu eingeführte öffentliche Sammlung stellen.
Gewerbliche Altpapiersammlung der ARGE ist zulässig
Wie gesagt, beruht die Durchführung der Altpapiersammlung der ARGE auf einer gesetzlichen Gestattung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Einer Genehmigung für die Tätigkeit bedarf es nicht, sondern lediglich einer Anzeige. Diese Anzeige wurde fristgemäß erstattet.
Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann eine solche gewerbliche Sammlung durch die zuständige Behörde verboten werden. Das gilt zum Beispiel, wenn der Sammlungsträger unzuverlässig ist oder die Sammlung die öffentliche Entsorgung gefährdet.
Solche Verbotsgründe liegen hier aber nicht vor, so dass die ARGE ihre Altpapiersammlung auch über 2014 hinaus fortsetzen kann und wird. Die ARGE hätte sich zwar gewünscht, dass es auch ab 2014 ausschließlich bei einem auf privatwirtschaftlicher Basis durch ihre mittelständischen Mitglieder eingerichteten System der Altpapiererfassung bleibt. Da sich nun die Gremien der Stadt Oldenburg (mehrheitlich, keineswegs einstimmig) entschieden haben, parallel eine öffentliche Altpapiererfassung einzuführen, wird sich die ARGE natürlich dem Wettbewerb stellen und versuchen, die Bürgerinnen und Bürger weiterhin durch ihr Leistungsangebot zu überzeugen.
Dass es zur Einführung einer öffentlichen Altpapiersammlung zum 01.01.2014 gekommen ist, beruht im Übrigen offensichtlich auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage durch die Verwaltung der Stadt Oldenburg. Dort ist man der Einschätzung von Beratern „aufgesessen“, wenn nur eine flächendeckende öffentliche Altpapiererfassung eingeführt würde, könne man gleichsam automatisch die privatwirtschaftliche Sammlung der ARGE wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbieten. Dass dies falsch ist, zeigen alle aktuellen obergerichtlichen Urteile in vergleichbaren Fällen:
So hat zunächst das für Niedersachsen zuständige Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 7 LB 56/11) festgestellt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für die Beurteilung gewerblicher Sammlungen wegen Befangenheit gar nicht zuständig sind, wenn sie zugleich die öffentliche Entsorgung betreiben. Aufgrund dessen musste die Stadt Oldenburg von ihren Untersagungsplänen gegen die Sammlung der ARGE Abstand nehmen, und bedrängt nun das Niedersächsische Umweltministerium, die Sammlung zu untersagen.
Eine solche Untersagung kann jedoch rechtmäßig nicht ergehen, sie würde auch vor den Gerichten keinen Bestand haben. Alle aktuellen obergerichtlichen Urteile zu vergleichbaren Altpapiersammlungen bestätigen nämlich, dass eine „Automatik“, wonach die gewerbliche Sammlung unter Hinweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen untersagt werden kann, wenn nur eine flächendeckende öffentliche Sammlung eingerichtet ist oder eingeführt wird, nicht besteht. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Stadt Oldenburg, die sie auch gegenüber der ARGE vertreten hat, ist falsch. Vielmehr müsste die gewerbliche Sammlung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Entsorgung verursachen, damit sie untersagt werden kann. An eine solche Feststellung sind auch aus europarechtlichen Gründen hohe Anforderungen zu stellen. Dies haben sehr kürzlich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.09.2013, Az. 10 S 1116/13) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15.08.2013 (Az. 20 A 3043/11) sehr eindringlich bestätigt und in vergleichbaren Fällen den gewerblichen Sammlern Recht gegeben.
Das bedeutet, dass es der Stadt Oldenburg nicht gelingen wird, die gewerbliche Sammlung der ARGE zu verbieten bzw. verbieten zu lassen. Selbst wenn es ihr gelingen sollte, das Niedersächsische Umweltministerium zu einer Untersagung zu drängen, würde diese vor den Gerichten keinen Bestand haben.
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Offener Brief
Offener Brief vom 06.09.2013
Ihr Schreiben vom 23.08.2013
Ihre öffentlichen Verlautbarungen zur „Benutzungspflicht“ für öffentliche Altpapiertonnen
Sehr geehrter Herr Traut,
wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 23.08.2013. Da Sie dessen Inhalt, wie wir gese-
hen haben, schon vorab publiziert hatten, erlauben wir uns, Ihnen im Wege eines offenen Briefes
hierauf zu antworten.
Dies ist vor allem auch deshalb angezeigt, weil Sie nun schon wiederholt in Presseerklärungen
Aussagen zu einer angeblichen Pflicht zur Aufstellung der öffentlichen Altpapiertonne verbreiten,
die nach unserer Auffassung unzutreffend sind.
So verleihen Sie in o.g. Schreiben, ebenso wie in den Presseverlautbarungen, Ihrer (angeblichen)
Besorgnis über die Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger Ausdruck; die Haushaltungen sei-
en vermeintlich einem Nebeneinander von zwei Papierbehältern auf ihren Grundstücken ausge-
setzt. In Ihren jüngsten, offensichtlich gegenüber der Nordwest-Zeitung getätigten Aussagen (Aus-
gabe der Nordwest-Zeitung vom 05.09.2013, Seite 29) vertreten Sie dezidiert die Auffassung, die
Haushaltungen müssten in jedem Falle neben der gewerblichen Altpapiersammeltonne der ARGE
Duales System Oldenburg auch die öffentliche Altpapiertonne des Abfallwirtschaftsbetriebes an-
nehmen und auf ihrem Grundstück deponieren, selbst wenn sie die öffentliche Tonne nicht wollen
und nicht nutzen würden.
Diese von Ihnen vertretene Auffassung ist uns unverständlich. Sie wird auch in keiner Weise näher
rechtlich begründet. Allein Ihr Hinweis darauf, dass die Stadt Oldenburg berechtigt sei, eine öffent-
liche Entsorgung für Altpapier einzuführen, trägt die Rechtsbehauptung nicht.
Maßgeblich für eine etwaige Verpflichtung, öffentliche Abfallbehälter aufzustellen, ist die bundesge-
setzliche Regelung in § 19 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Diese lautet:
„Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind
verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grund-
stücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung
von Abfällen zu dulden.“
Die Regelung setzt folglich für das Bestehen einer Behälteraufstellungspflicht das Vorliegen über-
lassungspflichtiger Abfälle voraus. Liegen überlassungspflichtige Abfälle aber nicht vor, z.B. weil
der Grundeigentümer in zulässiger Weise eine Eigenverwertung auf dem eigenen Grundstück (im
Falle der Kompostierung) vornimmt oder sich einer zulässigen gewerblichen Sammlung bedient und
die betreffenden Abfälle vollständig diesem Verwertungsweg zuführt, besteht auch keine Duldungs-
pflicht in Bezug auf die Behälteraufstellung (vgl. z.B. aus der Kommentarliteratur Frenz, in:
Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kommentar zum Kreislaufwirtschaftsrecht, Stand Juni 2012, § 19 Rn.
11; Karpenstein, in: Jarass/Petersen, KrWG-Kommentar, i.E., § 19 Rn. 10; Schink, in:
Schink/Versteyl, KrWG, 2012, § 19 Rn. 18). Die Pflicht zur Aufstellung von öffentlichen Abfallbehäl-
tern ist nämlich zur Überlassungspflicht „akzessorisch“, d.h. sie geht nur so weit, wie auch eine
Überlassungspflicht besteht.
Überlassungspflichtiges Altpapier fällt aber bei denjenigen Haushaltungen gar nicht an, die sich
weiterhin der Altpapiertonne der ARGE DSD Oldenburg bedienen. Die Haushaltungen unterliegen
keiner Überlassungspflicht und damit auch keiner Pflicht, die Aufstellung der öffentlichen Altpapier-
tonne zu dulden. Dass die Überlassung des Altpapiers an unsere gewerbliche Altpapiersammlung
rechtlich zulässig ist, ziehen Sie – zu Recht – nicht in Zweifel.
Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie dennoch von einer zwingenden Pflicht zur Annahme
und Aufstellung der öffentlichen Altpapiertonne ausgehen und die Bürgerinnen und Bürger diesbe-
züglich verunsichern. Allein der Hinweis auf das Recht der Stadt, bestimmte Entsorgungsleistungen
selbst anzubieten, begründet selbstverständlich keine Behälterduldungspflicht dort, wo verwertbare
Abfälle aus privaten Haushaltungen in zulässiger Weise privatwirtschaftlich verwertet werden.
Ihre gegenteilige Rechtsauffassung ist auch deshalb erstaunlich, weil sie der jüngst durch den Rat
beschlossenen Satzungsänderung widerspricht. Dort wird in § 21 Abs. 3 Satz 3 (neu) die Behälter-
benutzungspflicht im Einklang mit § 19 KrWG geregelt.
Damit kann es auch zu der von Ihnen beschworenen Situation, dass sich die Haushaltungen bei
knappem Raum einem Nebeneinander von zwei Altpapiertonnen ausgesetzt sehen, von denen sie
nur eine benötigen, gar nicht kommen. Entscheiden sich die Haushaltungen, die Altpapiertonne der
ARGE Duales System Oldenburg weiter zu benutzen, sind sie eben nicht verpflichtet, die öffentliche
Tonne zusätzlich zu nehmen. Schon gar nicht darf ihnen diese aufgezwungen oder aufgedrängt
werden.
In diesem Sinne fordern wir Sie nachdrücklich und dringend auf, Ihre Auffassung zur Behälterbe-
nutzungspflicht unverzüglich zu überprüfen und zu korrigieren. Wie Sie wissen, halten wir aus ver-
schiedensten Gründen die Einführung einer öffentlichen Altpapiertonne für überflüssig, nicht zielfüh-
rend und wirtschaftlich unsinnig. Sollte es dennoch zu einem Nebeneinander beider Tonnen kom-
men, ist es das Mindeste, dass die Stadt Oldenburg mit unserer zulässigen gewerblichen Samm-
lung fair umgeht und insoweit keine falschen Behauptungen verbreitet.
Dies gilt im Übrigen auch in anderer Hinsicht: So haben Sie offensichtlich Ihren Dienstvorgesetzten,
Herrn Oberbürgermeister Schwandner, unzutreffend informiert, wenn dieser davon ausgeht, die
ARGE Duales System Oldenburg bedürfe für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit einer weiteren „Gestat-
tung“, die die Stadt Oldenburg nicht verlängern wolle (Kolumne des Oberbürgermeisters vom
27.08.2013). Wie Sie wissen, kann von der Notwendigkeit einer solchen „Gestattung“ keine Rede
sein. Die gewerbliche Sammlung von Altpapier ist eine lediglich anzeigepflichtige und im Übrigen
gesetzlich zulässige privatwirtschaftliche Betätigung. Die Anzeige unserer Sammlung haben wir er-
stattet. Gründe für eine Untersagung der Sammlung bestehen nicht. Sie wissen auch sehr wohl,
dass Sie hierüber selbstverständlich nicht zu entscheiden hätten, weil die Aufsichtsbefugnisse im
Zusammenhang mit der Entgegennahme von Anzeigen gewerblicher Sammlungen beim Nieder-
sächsischen Umweltministerium liegen.
Ihrem Anliegen eines „koordinierten Vorgehens“, wie in Ihrem Schreiben vom 23.08.2013 ange-
sprochen, steht die ARGE Duales System Oldenburg sehr aufgeschlossen gegenüber. Hierzu ge-
hört allerdings, dass die Öffentlichkeit zutreffend und vollständig über die Rechtslage und die zu-
künftige Tätigkeit der ARGE Duales System Oldenburg informiert wird. Hierum möchten wir Sie ab-
schließend für die Zukunft noch einmal ganz herzlich bitten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Carsten Heine
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Ablehnung der städtischen AWB Tonne
Die Stadt verteilt im Augenblick Flyer, mit der Sie die Tonne der Stadt ablehnen können.
Wenn Sie unsere Tonne behalten wollen, dann müssen Sie nur das DRITTE KÄSTCHEN ankreuzen, Ihre Daten eintragen und abschicken.
Aufgrund der vielen Anfragen haben wir für alle, die noch kein Schreiben der Stadt bekommen haben auch eine Vorlage zur Ablehnung hier zum download.
Haben Sie schon eine Tonne von uns und möchten diese behalten, dann können Sie diese Vorlage für Ihre Zwecke modifizieren und dann ebenfalls zum AWB schicken.
Vielen Dank für Ihre vielen Anrufe und die unglaubliche Zustimmung.
Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich weiterhin zur Verfügung - Wir machen weiter!
Ablehnung der AWB Tonne
NEUE Informationen zur Altpapierentsorgung in OL
Stadt Oldenburg informiert die Öffentlichkeit erneut unzutreffend - Oldenburg, 29.10.2013
In der Erklärungen, der Stadträtin Meyn in der Ratssitzung vom 28.10.2013, wird behauptet, die ARGE Duales System Oldenburg (ARGE) handele entgegen ihrer eigenen Erklärung, Altpapier flächendeckend zu sammeln. Dies weil sie sich „verweigere“, die städtischen Altpapiertonnen des AWB „mit zu leeren“, die teils schon verteilt worden sind, obwohl die öffentliche Sammlung laut Satzung erst am 01.01.2014 beginnt.
Hierzu stellt die ARGE fest:
Die Aussage, die ARGE sammele entgegen ihren Zusagen Altpapier nicht mehr „flächendeckend“, ist falsch und unverschämt. Selbstverständlich setzt die ARGE ihre gewerbliche Altpapiersammlung flächendeckend im gesamten Gebiet der Stadt Oldenburg weiter fort und leert entsprechend dem Abfuhrplan sämtliche Tonnen, die an der gewerblichen Sammlung der ARGE teilnehmen. Auch Neubürger bekommen auf Wunsch eine Blaue Tonne. Der Versuch des AWB der Stadt Oldenburg, die ARGE zu diskreditieren, wird auf das Schärfste zurückgewiesen.
Falsch ist auch die Behauptung des AWB bzw. der Stadt Oldenburg, die ARGE handele entgegen einer sogenannten „Partizipationsvereinbarung“ mit der Stadt, wenn sie die öffentlichen Tonnen nicht „mit leere“. Es gibt einen Vertrag von 2011 zwischen Stadt und ARGE, wonach die Stadt die Sammlung der ARGE bis zum 31.12.2013 duldet und sich vorbehält, ab 2014 selbst eine Sammlung durchzuführen. Im Detail steht dort unter §1 Pflichten der Stadt: (1) Die Stadt wird bis zum 31.12.2013 keine eigene haushaltsnahe Sammlung von Altpapier (Holsystem) im Stadtgebiet durchführen. (2) Die Stadt wird für diesen Zeitraum ebenfalls keinen Dritten mit der haushaltsnahen Sammlung von Altpapier beauftragen.
Davon, dass die ARGE gegen diese Vereinbarung verstößt, kann keine Rede sein. Allenfalls verstößt die Stadt gegen die Vereinbarung, wenn sie schon im November 2013 mit der öffentlichen Sammlung beginnt, obwohl dies erst für 2014 vorgesehen ist. Der Beginn der Sammlung ab 2014 wird in allen städtischen Flyern und von allen Beteiligten der Stadt durchgehend bestätigt. Dies versichertet auch Herr Jonas Christopher Höpken (Linke), Ratsherr und Vorsitzender des Betriebsausschusses Abfallwirtschaftsbetrieb in der Ratssitzung vom 28.10.2013 in der er auf eine Frage der FDP antwortete: „(…) dann scheint es ihnen auch neu zu sein, dass die Sammlung ab 01.Januar losgeht, also auch das weiderhole ich nochmal, ab 01. Januar geht die städtische Sammlung los (…).“
Falsch ist es auch, wenn die Stadt von einer „plötzlichen Verweigerungshaltung“ der ARGE spricht. Die ARGE hat sich nie bereit erklärt, öffentliche Tonnen „mit zu leeren“. Hierzu sieht sie sich auch aus eigentums- und haftungsrechtlichen sowie satzungsrechtlichen Gründen nicht in der Lage, weil die durch den AWB bereits verteilten Tonnen Teil des öffentlichen Erfassungssystems sind, für das aber noch nicht einmal begleitende Satzungsregelungen existieren, weil die neuen Satzungsregelungen erst zum 01.01.2014 in Kraft treten. Tatsache ist, dass sich die Stadt mit der frühzeitigen Verteilung der Tonnen, die nach eigener Satzungsregelung noch nicht geleert werden sollen, erneut in eine Sackgasse manövriert hat.
Dies der ARGE anzulasten wollen, ist allerdings unverfroren und wird von der ARGE nicht hingenommen. Die vorzeitige Verteilung der öffentlichen Tonnen, obwohl der AWB zu einer flächendeckenden Leerung offensichtlich nicht in der Lage und diese auch nach der Satzung vor dem 01.01.2014 nicht vorgesehen ist, hat allein die Stadt zu vertreten.
Die ARGE wird dem gegenüber selbstverständlich ihr eigenes gewerbliches Erfassungssystem flächendeckend fortsetzen. Falschbehauptungen der Stadt und des AWB wird sie keinesfalls länger hinnehmen.
Burkhard Heine
Im Auftrag der ARGE Duales System Oldenburg